Er scheute sich nicht direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug das Vertrauen der ihm fremden Person zu eigenen Zwecken zu missbrauchen. Dies geht auch daraus hervor, dass er X.________ auch im Nachhinein vertröstete und ihr versprach, dass sein Fahrzeug schon noch zur Reparatur geliefert werde. Insgesamt geht aber sein Vorgehen nicht Ă¼ber das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens und insbesondere des geringen Deliktsbetrags als sehr leicht zu qualifizieren.