33 Mit einem Deliktsbetrag von CHF 494.95 wurde das mit Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens vergleichsweise sehr leicht verletzt. Der Beschuldigte musste nicht besonders raffiniert vorgehen. Er hat seine Täuschungen beispielsweise nicht speziell untermauert und es ist von einem spontanen Handeln auszugehen. Dennoch ist im Verhalten des Beschuldigten kriminelle Energie vorhanden. Er scheute sich nicht direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug das Vertrauen der ihm fremden Person zu eigenen Zwecken zu missbrauchen.