Der Täter überredet wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000.00, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können. Hinsichtlich der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handels ist massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen.