14. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (vollendeter Betrug) 14.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sind bei Vermögensdelikten insbesondere die Folgen der Tat für den Geschädigten sowie der Deliktsbetrag massgebend. Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend das Vermögen bzw. dessen Wert (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 146). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien;