49 Abs. 1 StGB infolge des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs (mehrfach begangen) und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sein. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Versuch) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.).