Durch seine wiederholte Delinquenz offenbarte er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Sanktion verlangt. Folglich ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es gelangt daher Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Beim vollendeten Betrug handelt es sich um das schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs (mehrfach begangen) und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen.