32 Für alle Schuldsprüche kommt sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht: Die Strafandrohung des Betrugs ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Ziff. 1 StGB). Der Strafrahmen für den Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG).