Der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Zwar hatte der Beschuldigte unbestrittenermassen die Absicht, die Ersatzfahrzeuge selbst zu fahren, allerdings war er noch weit davon entfernt, in einem Auto zu sitzen, geschweige denn die Handbremse zu lösen, den Sicherheitsgut anzuziehen usw. (vgl. Beispiele bei den theoretischen Ausführungen, Ziff. III. 11.1 vorne). Der Beschuldigte hat damit die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten. Der Beschuldigte ist demnach hinsichtlich Ziffer I. 2.1. der Anklageschrift von der (mehrfach) versuchten Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 1 Bst. b SVG i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen.