Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich allerdings juristisch gesehen nicht um zusätzliche, mehrfache versuchte Begehungen, sondern gesamthaft (lediglich) um ein einmaliges, vollendetes Vergehen. Das Vorgehen des Beschuldigten war darauf ausgerichtet, bei einer der sieben Garagen – egal welcher – ein einziges Fahrzeug zu erlangen und mit diesem ein- und dieselben Ausflüge im selben zeitlichen Rahmen zu machen. Es liegt ein einheitlicher Tatentschluss vor. Das im hartnäckigen Vorgehen des Beschuldigten zur Erlangung eines solchen Fahrzeugs liegende zusätzliche Unrecht ist im Rahmen der Strafzumessung (vgl. nachfolgende Ziff. IV.3) zu berücksichtigen.