Er versuchte damit, an ein Fahrzeug zu gelangen, um mit seinen Kindern die geplanten Ausflüge zu unternehmen, wobei er selber fahren wollte. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist – er bei den jeweiligen Garagen mithin kein Ersatzwagen erhalten hat und somit nicht damit gefahren ist –, lag sodann nicht am Beschuldigten, sondern am Verhalten der Garagisten. Das Gericht ist überzeugt, dass der Beschuldigte in allen Fällen auch gefahren wäre, hätte er einen Ersatzwagen erhalten. Die Versuchsschwelle zum Fahren ohne Berechtigung wurde somit auch hier jeweils überschritten.