Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 683): Bei den übrigen Garagen hat der Beschuldigte jeweils kein Ersatzfahrzeug erhalten. Mangels Erfolgseintritt steht bezüglich dieser Sachverhalte somit höchstens eine versuchsweise Begehung in Frage. Der Beschuldigte hat bei den fraglichen Autogaragen angerufen bzw. hat persönlich vor Ort die Lügengeschichte bezüglich seinem angeblichen Pannenfahrzeug erzählt, teilweise weitere falsche