30 fahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises jedoch auch als Versuch strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Versuchs schuldig machte. Der Beschuldigte hat bei den genannten Garagen angerufen und die Lügengeschichte mit der Panne in Deutschland erzählt und angegeben, ein Ersatzfahrzeug zu benötigen. Er versuchte mithin an ein Fahrzeug zu gelangen, wobei er dieses unbestrittenermassen selber fahren wollte. Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.