Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig gemacht. 11.3.2 Sachverhalt gemäss Ziffer I. 2.1. der Anklageschrift (Versuch) Nachdem der Beschuldigte von den Garagen gemäss Ziffer I. 1.1. bis 1.6. kein Ersatzfahrzeug zum Gebrauch erhalten hat, ist offensichtlich, dass vorliegend nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt sind. Als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB ist das Führen eines Motor-