Es kann auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen werden. Der objektive Tatbestand von Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG ist damit erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erachtet die Kammer auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt und verneint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis gewusst, dass er in der Schweiz nicht fahrberechtigt ist und sich mithin in keinem Irrtum befunden. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.