__ AG überlassenen Fahrzeug (Marke: .________) im Zeitraum vom 11. April 2019 bis 22. April 2019 d.h. für insgesamt 11 Tage rund 565 km gefahren. Dies obwohl ihm der Lernfahrausweis mit Verfügung des SVSA des Kantons Bern vom 4. August 2004 entzogen und mit Verfügung vom 7. Mai 2012 letztlich eine unbefristete Sperrfrist angeordnet wurde. Am Entzug seines schweizerischen Ausweises ändert auch der britische Lernfahrausweis («provisional driving licence») nichts. Notabene hätte er mit diesem auch in Grossbritannien nicht alleine fahren dürfen. Es kann auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen werden.