der Beschuldigte hat sich bereits auf die Fahrerseite des Fahrzeugs begeben und «die zur Ingangsetzung des Fahrzeugs dienenden technischen Einrichtungen betätigt und die mit den dem Führen eines Motorfahrzeugs verbundenen Verrichtungen soweit möglich vorgenommen»). Gemäss einem Teil der Lehre manifestieren das Lösen der Handbremse, das Anlegen des Sicherheitsgurts, das Einlegen des Gangs oder das Blinken die klare Absicht des Wegfahrens, weshalb ein in objektiver und subjektiver Hinsicht nachgewiesener Versuch vorliegt (FAHR- NI/HEIMBERGER, a.a.O, N. 64 zu Art. 91 SVG; weitergehend: JEANNERET, les dispositions pénales de la