Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt – zumindest in einem Entscheid, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt – zur Beurteilung des Begriffsmerkmals (Führen) auf das Absichtskriterium ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E.3.6; der Beschuldigte hat sich bereits auf die Fahrerseite des Fahrzeugs begeben und «die zur Ingangsetzung des Fahrzeugs dienenden technischen Einrichtungen betätigt und die mit den dem Führen eines Motorfahrzeugs verbundenen Verrichtungen soweit möglich vorgenommen»).