Mit der Aberkennung ausländischer Führerausweise wird dem Betroffenen das Recht abgesprochen, von einem solchen in der Schweiz Gebrauch zu machen (BGE 105 IV 70 E. 2b; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, 1995, N 2569). Es wird somit nicht bloss ein konkreter Führerausweis aberkannt, sondern generell das Recht dazu, einen solchen, auch künftigen, in der Schweiz zu verwenden (vgl. auch den Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Strassenverkehr [SR 0.741.10]).