Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen (Art. 45 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). Wer nach einem Entzug ein Fahrzeug mit einem im Ausland erworbenen Führerausweis lenkt, erfüllt den Tatbestand ebenfalls (BGE 95 IV 168; Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014 vom 23.12.2014 E. 1.5). Dies gilt auch für erst nachträglich erworbene oder der verfügenden Behörde unbekannte Ausweise, ansonsten der Zweck von Art.