95 Abs. 1 lit. b SVG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Titel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (BGE 117 IV 302 E. 3). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Ausweis nicht besitzt (BSK SVG-BUSSMANN, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 29).