28 11. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand inkl. Sachverhaltsirrtum Betreffend die theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 f. ff. der erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 681 f.). Diese werden der Vollständigkeit halber nochmals wiedergegeben: Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit.