Wäre die Tat schliesslich planmässig vollendet worden, dann hätte zwischen der Täuschung und dem Irrtum ein Motivationszusammenhang bestanden und die Vermögensverfügung wäre kausal für einen eintretenden Vermögensschaden gewesen. Durch die beschriebene Vorgehensweise manifestierte der Beschuldigte, dass er dazu entschlossen war, die genannten Garagen zu täuschen und zu veranlassen, ihm ein Ersatzfahrzeug zu überlassen, für dieses er keine adäquate Gegenleistung erbringen wollte. Der Beschuldigte wollte sich somit unrechtmässig bereichern und handelte vorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.