Das ist vorliegend mit Verweis auf das Gesagte zweifelsfrei der Fall. Insbesondere kann den Garagen nicht vorgeworfen werden, grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen zu haben, da sie dem Beschuldigten gerade kein Ersatzfahrzeug ausgehändigt haben. Wäre die Tat schliesslich planmässig vollendet worden, dann hätte zwischen der Täuschung und dem Irrtum ein Motivationszusammenhang bestanden und die Vermögensverfügung wäre kausal für einen eintretenden Vermögensschaden gewesen.