_, aufmerksamer als der Beschuldigte es sich vorstellte und durchschaute die Täuschung, was jedoch an der Arglist nichts ändert. In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob der versuchte Betrug auch unter dem Gesichtspunkt der mit der Arglist korrespondierenden Selbstverantwortung des Opfers standhält. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt, ist bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt).