Der Sachverhalt unterscheidet sich insofern von den Sachverhalten zum Nachteil der anderen Garagen, als dass S.________ den Beschuldigten am Telefon aufgrund früherer Vorfälle sofort erkannte (und dann derjenige war, der die anderen Garagen mit der E-Mail vom 10. April 2019 warnte). Die Täuschung ist allerdings ebenso arglistig wie jene gegenüber den anderen Garagen, sodass auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann. Letztlich war allerdings die verantwortliche Person, S.________, aufmerksamer als der Beschuldigte es sich vorstellte und durchschaute die Täuschung, was jedoch an der Arglist nichts ändert.