27 zuvor noch nicht durchschauten. Obschon die Garagisten einige Aussagen des Beschuldigten im Nachhinein als «komisch» oder «merkwürdig» beschrieben, kann folglich nicht von leicht durchschaubaren Lügen gesprochen werden. Vielmehr erweisen sich die Täuschungen des Beschuldigten als arglistig. Letztlich ist noch auf die Täuschung gegenüber der D.________ AG bzw. S.________ einzugehen. Der Sachverhalt unterscheidet sich insofern von den Sachverhalten zum Nachteil der anderen Garagen, als dass S.__