593 Z. 34). Die mehreren Lügen des Beschuldigten wären also grundsätzlich geeignet gewesen, die verantwortlichen Personen der Garagen – trotz deren gängigen Vorkehrungen – in einen Irrtum zu versetzen und sie zur Vermögensverfügung zu bewegen, wenn diese nicht rechtzeitig mittels E-Mail gewarnt worden wären. Dies untermauert notabene auch der Vorfall zum Nachteil der M.________ AG. Dass einige Garagen bzw. die verantwortlichen Personen gewisse Momente merkwürdig empfanden, lässt die Lügen des Beschuldigten noch nicht als leicht durchschaubar qualifizieren und die Arglist entfallen. Aus den Aussagen der Garagisten bzw. der verantwortlichen Personen geht hervor, dass sie die Täuschung