Darüber hinaus war er auch nicht willig für den Gebrauch des Ersatzwagens etwas zu bezahlen. Beim vorgespiegelten und tatsächlich nicht vorhandenen Leistungs- und Zahlungswillen handelt es sich um innere Tatsachen, welche für das Gegenüber äusserlich nicht erkennbar und die Täuschung darüber – nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – grundsätzlich arglistig ist. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (Ziff. III. 10.3.1 vorne). Die Lügen des Beschuldigten wären sodann auch geeignet gewesen, bei den avisierten Garagen bzw. den verantwortlichen Personen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.