Es liegt mithin eine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB vor und der Beschuldigte überschritt damit die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch. Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt besass der Beschuldigte im Zeitpunkt seines Verhaltens kein Fahrzeug und hatte auch nie im Sinn, ein Fahrzeug zur Reparatur in die betroffenen Garagen zu bringen. Darüber hinaus war er auch nicht willig für den Gebrauch des Ersatzwagens etwas zu bezahlen.