26 ist der Betrug jedoch auch als Versuch strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Betrugsversuchs schuldig machte. Der Beschuldigte hatte in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, versucht die Garagen irrezuführen und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Besitz eines Motorfahrzeuges, Unfall in Deutschland, Reparaturauftrag/Leistungswille, Zahlungswille) dazu bringen wollen, ihm einen Ersatzwagen zum Gebrauch zu überlassen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Es liegt mithin eine Täuschung im Sinne von Art.