Einschätzung der Kammer Nachdem die betroffenen Garagen dem Beschuldigten kein Ersatzauto zum Gebrauch überliessen, ist offensichtlich, dass vorliegend nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb; es kam zu keinem Irrtum, keiner Vermögensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB. Als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB