Damit hat sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil der M.________ AG gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht. 10.3.2 Sachverhalte gemäss Ziffer I. 1.1 bis 1.6. der Anklageschrift (zum Nachteil diverser Garagen) Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte die Arglist mit der bereits zitierten Begründung (vgl. vorne Ziff. 10.3.1 sowie S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 679 f.). Einschätzung der Kammer