Davon, dass die genannten Unterlassungen von X.________ derart gravierend und leichtfertig gewesen wären, als dass sie das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liessen, kann insgesamt keine Rede sein. Mit der beschriebenen Vorgehensweise handelte der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Er wusste um seine Täuschung und den Irrtum bei der Geschädigten und wollte diesen samt Inanspruchnahme des Fahrzeugs auch herbeiführen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil der M.________ AG gemäss Art.