603 Z. 1 ff.]) und nicht alle erdenklichen Vorkehrungen traf (bspw. Abklärungen zu den Vermögensverhältnissen bzw. zum Pannenfahrzeug). Bestimmt war X.________ auch in wirtschaftlicher Hinsicht motiviert den Beschuldigten als Neukunden zu gewinnen und dadurch der Selbstschutz der M.________ AG etwas geschwächt. Grundsätzlich ist sie aber nach dem gängigen Garage internen (wie auch bei anderen Garagen üblichen) Prozedere bei der Überlassung eines Ersatzwagens vorgegangen und hat insbesondere den Führerausweis des Beschuldigten entgegengenommen und kopiert.