Zu betonen ist, dass es sich schliesslich auch um einen gültigen Lernfahrausweis handelte (etwas anderes wurde zumindest nicht nachgewiesen). Dass der Beschuldigte in der Schweiz wegen Entzugs des schweizerischen Führerausweises gesperrt war, konnte X.________ hingegen nicht ahnen und auch nicht überprüfen. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Es ist nicht zu verkennen, dass X.________ nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten liess (bspw. auch die Warn-E-Mail vom 10. April 2019 nicht zur Kenntnis nahm [pag. 603 Z. 1 ff.