597 Z. 44 ff.]). Es handelte sich für die M.________ AG folglich um kein aussergewöhnliches Geschäft, sondern um ein Alltagsgeschäft, sodass aus dem zitierten BGE 142 IV 153 nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Auch dass X.________ den ausländischen Lernfahrausweis akzeptierte, kann ihr nicht im Sinne einer die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung angelastet werden. So sagten nämlich