Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich. Zwar hätte X.________, wie bereits erwähnt, die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (wie die Existenz seines angeblichen Fahrzeugs und seine allgemeine Bonität) überprüfen können, ein solches Vorgehen ist allerdings, wie sie nachvollziehbar erklärte, nicht üblich. Vielmehr werde regelmässig ein Ausweis verlangt und kopiert, das Auto vorbereitet, der Annahmezettel ausgefüllt und unterschrieben und daraufhin dem Kunden das Fahrzeug überlassen (pag. 72/4 Z. 99 ff., pag. 601 Z. 4 ff.; ähnlich das Vorgehen der D.________ AG «Wenn wir ihn [der Kunde] nicht kennen, erfassen wir die Daten.