Für den Fall, dass sie seine Angaben trotzdem hätte überprüfen wollen, schaffte er sodann eine zusätzliche Hürde, indem er bewusst eine Panne in Deutschland (und nicht etwa in örtlicher Nähe zur Garage) vorgaukelte, wodurch Abklärungen zur Panne erschwert gewesen wären. Der Beschuldigte wusste folglich die Usanzen der Geschäftswelt im Umgang mit Kunden geschickt auszunutzen, selbst wenn er sich dabei keiner aufwändigen Tricks oder Machenschaften bediente. Die Arglist ist vor diesem Hintergrund zu bejahen. Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich.