Dies wäre über das Zumutbare und Handelsübliche hinausgegangen (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Opfermitverantwortung hiernach). Abgesehen davon sah der Beschuldigte, welcher mit der gleichen Lügengeschichte bereits erfolgreich war und daher die Gepflogenheiten und Kulanz kleiner Garagen kannte, voraus, dass seine Angaben von der M.________ AG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überprüft werden. Für den Fall, dass sie seine Angaben trotzdem hätte überprüfen wollen, schaffte er sodann eine zusätzliche Hürde, indem er bewusst eine Panne in Deutschland (und nicht etwa in örtlicher Nähe zur Garage) vorgaukelte, wodurch Abklärungen zur Panne erschwert gewesen wären.