24 prüfbar gewesen. Dies hätte allerdings verlangt, dass die M.________ AG in kurzer Zeit sowohl die Bonität des Beschuldigten prüft als auch Nachforschungen zum Pannenfahrzeug (welches sich nach Angaben des Beschuldigten noch in Deutschland befunden haben soll) trifft. Dies wäre über das Zumutbare und Handelsübliche hinausgegangen (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Opfermitverantwortung hiernach).