Beim vorgespiegelten und tatsächlich nicht vorhandenen Leistungs- und Zahlungswillen handelt es sich um innere Tatsachen, welche für das Gegenüber äusserlich nicht erkennbar und die Täuschung darüber – nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – grundsätzlich arglistig ist. Nachforschungen zur Leistungsfähigkeit des Beschuldigten wären zwar theoretisch möglich und die Angaben des Beschuldigten zu seiner Leistungswilligkeit somit in gewissem Masse über-