Aufgrund der Täuschungen des Beschuldigten irrte sich die Garage somit über dessen Vermögensverhältnisse, betreffend den Reparaturauftrag über dessen Leistungswillen und betreffend den Ersatzwagen über dessen Zahlungswillen. Beim vorgespiegelten und tatsächlich nicht vorhandenen Leistungs- und Zahlungswillen handelt es sich um innere Tatsachen, welche für das Gegenüber äusserlich nicht erkennbar und die Täuschung darüber – nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – grundsätzlich arglistig ist.