Darüber hinaus hat das Beweisergebnis ergeben, dass der Beschuldigte von Beginn weg keine adäquate Gegenleistung für den Gebrauch des Ersatzwagens erbringen wollte, mithin seinen Leistungswillen nur vortäuschte. Aufgrund der Täuschungen des Beschuldigten irrte sich die Garage somit über dessen Vermögensverhältnisse, betreffend den Reparaturauftrag über dessen Leistungswillen und betreffend den Ersatzwagen über dessen Zahlungswillen.