Da die M.________ AG aufgrund der Täuschung davon ausging, sie würde das Fahrzeug des Beschuldigten zur Reparatur erhalten und damit implizit auch davon ausging, dass er immerhin dieses Fahrzeug im Vermögen hatte, war sie bereit, einen Ersatzwagen auszuhändigen. Darüber hinaus hat das Beweisergebnis ergeben, dass der Beschuldigte von Beginn weg keine adäquate Gegenleistung für den Gebrauch des Ersatzwagens erbringen wollte, mithin seinen Leistungswillen nur vortäuschte.