__ AG im Strafverfahren keinen Schaden geltend gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Die M.________ AG hat den erlittenen Schaden bzw. den in Rechnung gestellte Betrag bereits auf dem Betreibungsweg geltend gemacht. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob das Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Da die M.________ AG aufgrund der Täuschung davon ausging, sie würde das Fahrzeug des Beschuldigten zur Reparatur erhalten und damit implizit auch davon ausging, dass er immerhin dieses Fahrzeug im Vermögen hatte, war sie bereit, einen Ersatzwagen auszuhändigen.