Insofern hat der objektive Tatbestand des Betrugs als erfüllt zu gelten (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Motivations- und Kausalzusammenhang sowie Stoffgleichheit). Dass der Beschuldigte den von der M.________ AG in Rechnung gestellte Betrag letztlich – und notabene erst nach Einleitung der Betreibung und des Strafverfahrens – bezahlte, schliesst den Betrug nicht aus, zumal eine vorübergehende Schädigung für die Erfüllung des Tatbestandes genügt. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach kein Schaden vorliege, zumal die M.________ AG im Strafverfahren keinen Schaden geltend gemacht habe, kann nicht gefolgt werden.