Einschätzung der Kammer Der Beschuldigte hatte in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern (Gebrauch eines Ersatzfahrzeugs ohne adäquate Gegenleistung), die M.________ AG irregeführt und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Panne in Deutschland, Notwendigkeit Ersatzwagen, Leistungs- bzw. Zahlungswillen) dazu gebracht, ihm einen Ersatzwagen zum Gebrauch zu überlassen, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erbringen. Insofern hat der objektive Tatbestand des Betrugs als erfüllt zu gelten (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Motivations- und Kausalzusammenhang sowie Stoffgleichheit).