Auch die von ihm (teilweise) behauptete Dringlichkeit des Erhalts eines Ersatzwagens genügt hierfür nicht. Es bestand zwischen den Garagen und dem Beschuldigten — zumal dieser jeweils Neukunde war — auch kein besonderes Vertrauensverhältnis. Soweit die Staatsanwaltschaft sodann bezüglich der Arglist auf das Urteil des Kreisgerichts VI Signau- Trachselwald vom 29.10.2010 verweist, mit welchem der Beschuldigte unter anderem des mehrfach begangenen Betrugs schuldig gesprochen wurde (p. 204 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Jenem Urteil lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. (…)