23 nehmen gemacht werden können, ohne dass damit ein übermässig grosser Aufwand verbunden gewesen wäre. Zwar bestand in dem Sinne ein gewisser Abschlussdruck, als der Beschuldigte den Garagen einen Reparaturauftrag in Aussicht stellte. Der Beschuldigte legte aber nicht ein derart aufsässiges und drängendes Verhalten an den Tag, welches es als ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen liesse, von jeglicher Überprüfung abzusehen. Auch die von ihm (teilweise) behauptete Dringlichkeit des Erhalts eines Ersatzwagens genügt hierfür nicht.