Die Vorinstanz verneinte die Arglist mit folgender Begründung (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 679 f.): Gemäss Beweisergebnis ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte den Autogaragen eine Lügengeschichte betreffend ein (sich meist in Deutschland befindliches) angebliches Pannenfahrzeug erzählte, weswegen er (teilweise dringend) einen Ersatzwagen benötige, dabei teilweise weitere falsche Angaben bezüglich nicht vorhandener Fahrzeugausweise, Kontrollschildnummer, Kilometerstand sowie Transportunternehmen machte und seine britische «provisional driving licence» vorzeigte oder hierzu jedenfalls bereit war.